Klimaschutz: Gemeinde Berghülen

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Kriterien für die Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Übersichtskarte Standortkonzeption Freiflächen - PV für Berghülen (PDF-Datei)

 

A) Ausgangssituation
Die Förderung des Ausbaus und der Nutzung der erneuerbaren Energien ist nicht erst seit dem Krieg in der Ukraine ein zentraler Baustein für die Energiewende. Solarenergie, Windenergie und Wasser sind in unserem Land die zentralen Säulen für das Erreichen der gesetzten Klimaschutzziele und für die Sicherung der Energieversorgung.
Aufgrund der relativ hohen Sonneneinstrahlung ist in unserer Raumschaft neben dem Wind die Nutzung der Sonnenenergie eine der wichtigsten regenerativen Energiequellen.
Mit der Einführung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) wurden dafür verbindliche Förderrichtlinien und Rahmenbedingungen geschaffen.
Seit Inkrafttreten der Freiflächen-Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Solaranlagen nach dem EEG förderfähig, sofern die Flächen als sogenannte „benachteiligte“ Gebiete eingestuft sind. Dies gilt für Solaranlagen mit einer Nennleistung ab 750 Kilowatt bis derzeit maximal 20 Megawatt.
Das von der Landeregierung Baden-Württemberg über das Klimaschutzgesetz zu erreichende 2 % Ziel zur Ausweisung von Flächen für regenerative Energien, gibt den Städten und Gemeinden die Verpflichtung, im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung für ausreichend Raum zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu sorgen.
Es ist politischer Wille, die Nutzung der Sonnenenergie im Innen- und im Außenbereich zu fördern, sodass in der Region Donau-Iller ein substanzieller Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels geleistet werden kann.
Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine privilegierten Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB sind, ist deren Genehmigung über die Bauleitplanung zu erwirken. Die Ausnahme bilden gemäß § 35 (1) Nr. 8 BauGB Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Abstand von 200 m zu Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen. Auf der Ebene der Bauleitplanung sind weitere rechtliche Erfordernisse abzuprüfen, Vorgaben für die ökologische Gestaltung und die Einbindung in die Landschaft zu definieren und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu klären. Der Regionalplan setzt an dieser Stelle nur einen Rahmen für die Ebene der Bauleitplanung.

B) Steuerungsmöglichkeiten
Die Gemeinde Berghülen hat sich dazu entschieden für sein Gemeindegebiet eine Standortkonzeption zur Suche von geeigneten Flächen erstellen zu lassen.
Diese Standortkonzeption ist nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Nach Abschichtung aller gesetzlichen Ausschlussflächen wurden weitere Flächen mit hohen Einschränkungen und Prüferfordernissen ausgeschlossen.
Nach Ausschluss dieser beider Kategorien, sowie der Flächen mit besonderer Anforderung, sind vom gesamten Gemeindegebiet von 2.613 ha noch 350 ha als potentielle Flächen für dieNutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen übrig. Dies entspricht einem Wert von 13,4% des Gemeindegebiets.
Um mögliche künftige Konflikte im Rahmen der Bauleitplanung zu vermeiden und um eine langfristige Siedlungsentwicklungen ohne Einschränkungen zu ermöglichen, sollten Standorte für Freiflächen-Photovoltaik in einem gewissen Abstand zu Wohn-, Dorf- und Mischbauflächen sowie zu Flächen für Gemeinbedarf ausgeschlossen werden.
Die Standortkonzeption hat hierzu einen Vorschlag erarbeitet. Der Siedlungsabstand wurde auf 200 m angesetzt. Damit schafft die Gemeinde einen Rahmen innerhalb welcher Flächen zukünftig Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen. Außerhalb dieser Eignungsflächen dürfen keine Anlagen errichtet werden. Bei Berücksichtigung dieses Abstandes ergeben sich 244 ha (9,3 %) Eignungsflächen ohne besondere Anforderungen.
Ansatz der Klimaneutralität bezogen auf die Gemeinde
Nach Abfrage der Energieverbrauchsdaten bei den AlbWerk beläuft sich der Stromverbrauch der Gemeinde auf 4.800.000 kWh/a. Erzeugt werden 28.400.000 kWh/a. Damit erreicht die Gemeinde bereits heute eine Klimaneutralität.
Ansatz der Klimaneutralität bezogen auf Deutschland
Nach Abfrage der Energieverbrauchsdaten beim Umweltbundesamt beläuft sich der Gesamtenergieverbrauch pro Kopf und Tag auf 83 kWh. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl der Gemeinde (2.069 EW) entspricht das einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 62.680.355 kWh/a. Abzüglich der 28.400.000 kWh die in der Gemeinde jährlich erzeugt werden, müssten demnach für die Gesamtgemeinde eine Differenz von 34.280.355 kWh/a ausgeglichen werden. Damit wäre eine Klimaneutralität der Gesamtgemeinde durch den Bau von 3 Windenergieanlagen bzw. 35 ha Solarparkfläche erreicht. (Als Referenz gilt: 1 moderne Windenergieanlage erzeugt ca. 15.000.000 kWh/a, 1 ha Freiflächenphotovoltaikanlage erzeugt ca. 1.000.000 kWh/a).
Mögliche Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen
Insgesamt sind im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Blaubeuren- Berghülen 165 ha Sonder- oder Vorranggebiete für die Windkraft und 3,85 ha für Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen. Dabei werden diese Flächen bereits größtenteils genutzt (Energiepark Alb-Donau GmbH & Co. KG, PV-Freiflächenanlage Hessenhöfe – Berghülen / Bühlenhausen).

C) Kriterien für die Zulassung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Zukünftig gilt, dass innerhalb dieser Flächen unter folgenden Voraussetzungen die Aufstellung von Bebauungsplänen zulässig ist:
1. Sichtbarkeit / Landschaftsbild (Ausschlusskriterium)

1.1 Eine Blendwirkung auf Wohngebäude (insbesondere Draufsicht) ist in jedem Fall auszuschließen. Die Abstandsflächen zu bebauten und beplanten Siedlungsflächen sowie zu Kulturdenkmälern müssen angemessen sein und werden im Einzelfall beurteilt.

1.2 Der Projektentwickler/ Antragsteller muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darlegen, dass der vorgenannte Punkt gewährleistet ist. Dies kann mit einer Sichtbarkeitsanalyse, einer Visualisierung oder ähnlichem erfolgen.

1.3 Gegebenenfalls soll der Projektierer darlegen, dass die Blendwirkung der Freiflächen-Solaranlage durch das Anlegen von durchgehendem Sichtschutz, zum Beispiel Hecken (Pflanzhöhe mindestens mit Sträuchern in Höhe von 1 Meter beim Einpflanzen bzw. später Modulhöhe) ausreichend begrenzt werden kann.

1.4 Die Netzanbindung hat über Erdverkabelung zu erfolgen.

2. Landwirtschaft und Bodenqualität

2.1 Der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll nicht zu einer Verknappung von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen führen. Sofern mehrere Bewerbungen vorliegen, sind Flächen mit geringerer Bodenklasse zu bevorzugen.

2.2 Die Priorisierung nach Bodenklassen gilt nicht für Solarparks, auf deren Flächen gleichzeitig Kulturpflanzen angebaut werden (Agri-Photovoltaik, insbesondere Solarparks mit hochaufgeständerten oder bifazialen Modulen).

3. Verträglichkeit mit Natur- und Artenschutz

3.1 Der Projektentwickler bzw. Projektbetreiber muss darlegen, wie die Flächen nach Inbetriebnahme gepflegt werden. Dies muss so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.

3.2 Orientierung bietet dabei das gemeinsame Papier der baden-württembergischen Umweltverbände sowie der Handlungsleitfaden „Freiflächen-Solaranlagen“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Zu empfehlen ist zum Beispiel eine extensive Pflege der Flächen mit Schafbeweidung oder Mahd. Eine geeignete Eingrünung der Anlage ist erforderlich.

3.3 Die nicht überschirmte Freifläche sollte mindestens 25 % betragen. Größere Photovoltaik-Freiflächenanlagen müssen entsprechend größere Modulabstände aufweisen.

3.4 Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.

4. Regionale Wertschöpfung, kommunale Interessen, Beteiligungsmöglichkeiten

4.1 Die Gemeinde Berghülen legt Wert darauf, dass von Freiflächen-Solaranlagen nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgerinnen und Bürgern eine gewisse Beteiligungsmöglichkeit an den Anlagen ermöglicht wird.

4.2 Die marktgerechte Beteiligung an der Anlage durch Bürgerinnen und Bürger der Standortgemeinde ist Projektvoraussetzung, sofern dies von der Bürgerschaft in Anspruch genommen wird.

4.3 Anlagenbetreiber müssen ihren Unternehmenssitz in der Gemeinde Berghülen haben.

4.4 Sofern Ökopunkte generiert werden, gehen diese unentgeltlich an die Gemeinde Berghülen über.

4.5 Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag.

5. Flächengröße und maximaler Zubau insgesamt

5.1 Im Gemeindegebiet darf in den nächsten 5 Jahren dabei maximal 35 ha für Photovoltaik-Freiflächenanlagen genutzt werden.

5.2 Die Größe pro Solarpark beträgt mindestens 5 ha (Ausdehnung insgesamt, nicht nur die von den Solarmodulen überdachte Fläche). Dies umfasst nicht die Ausgleichsflächen, die gegebenenfalls zusätzlich nachgewiesen werden müssen. Die Flächen können sich über mehrere aneinander angrenzende Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken.

5.3 Die Gemeinde Berghülen wird jährlich bei Bedarf erneut beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild und der Agrarstruktur verträglich ist. Eine Konsequenz hieraus könnte sein, dass danach kein weiterer Zubau mehr ermöglicht wird.

5.4 Zur örtlichen kleinräumigen Versorgung sind angrenzend an gewerbliche Bauflächen Photovoltaikfreiflächenanlagen auch innerhalb des 200 m-Korridors zu Siedlungsflächen zulässig. Photovoltaikfreiflächenanlagen sind auch in Landschaftsschutzgebieten zulässig,sofern von der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung im Vorfeld in Aussicht gestellt wird.

6. Anwendung der Kriterien

6.1 Die Kriterien sind als Abwägungskriterien zu verstehen. Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle Kriterien vollständig erfüllt sind, kann der Gemeinderat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Projekt noch als verträglich eingestuft wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen gleichzeitig mehrere Projekte oder Standorte in Frage, können diese anhand der Kriterien miteinander verglichen werden.

6.2 Da der Klimaschutz im überragenden öffentlichen Interesse ist, möchte die Gemeinde auch Konzentrationszonen von mehreren Anlagen zulassen. Sollten in diesem Fall einzelne Flächen nicht alle Kriterien erfüllen, so werden einzelne Kriterien dem überragenden öffentlichen Interesse untergeordnet und soweit rechtlich möglich abgewogen.

6.3 Interessenten, die auf dem Gemeindegebiet einen Solarpark errichten wollen, müssten gegenüber der Gemeinde nachvollziehbar darlegen, dass ihre Projekte den Kriterien entsprechen und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien genannten Aspekten ausgestalten werden. Anhand dieser Darstellungen wird der Gemeinderat die geplanten Projekte der Interessenten vergleichen und über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden. Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien zu viele Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, wird die Gemeinde über eine Änderung der Kriterien im Sinne von restriktiveren Formulierungen beraten.

6.4 Es ist vorgesehen eine Interessensbekundung bis 31.05 und zum 30.11 eines jeden Jahres abzugeben. Der Gemeinderat wählt entsprechend den Kriterien den geeignetsten Bewerber aus.

Sanierung der Auhalle in 2017

Zu den umfangreichen Sanierungsmaßnahmen gehörte auch die Umstellung der Innenbeleuchtung auf energieeffiziente LED – Technik. Dieses Vorhaben wurde mit Bundesmitteln aus dem Programm „Nationalen Klimaschutzinitiative“ gefördert.„Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.“

Straßenbeleuchtung der Gemeinde Berghülen mit neuer LED-Technik

Im Laufe des Jahres 2018 hat die Gemeinde Berghülen in den Ortsteilen Bühlenhausen und Treffensbuch die Straßenbeleuchtung komplett auf die energieeffiziente LED-Technik umgestellt. Im Ortsteil Berghülen sind weitgehendst Umstellungsmaßnahmen der Straßenbeleuchtung auf die LED – Technik erfolgt.Nach dem KInvFG ist die Gemeinde Berghülen für diese Maßnahme mit rund 34.500 € nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) mit Bundesmitteln gefördert worden.